Ende letzter Woche hat die Autobahn GmbH an verschiedenen Stellen im Fechenheimer Wald mit rot-weißem Flatterbändern Waldwege für gesperrt erklärt und auf Schildern ein Betretungsverbot für den Wald ausgesprochen (siehe unten).
Da die Autobahn GmbH in den Medien – beispielsweise in der Bild-Zeitung vom 10.11.2022 – angekündigt hatte, dass sie mit der Rodung der Bäume im Fechenheimer Wald am 02.01.2023 beginnen wolle, stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage diese Sperrung der Autobahn GmbH beruht. Grundsätzlich gilt ja nach § 15 (1) HWaldG bzw. § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes ein allgemeines Betretungsrecht in allen Wäldern für Erholungssuchende.
Da wir wissen, dass der Autobahn GmbH ein solches Recht, ein Betretungsverbot im Fechenheimer Wald auszusprechen, nicht von den Frankfurter Forstbehörden eingeräumt wurde, haben wir ein Schreiben an das Regierungspräsidium Darmstadt geschickt und dort nach der Rechtsgrundlage nachgefragt.